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klassisch findet im Frühjahr das Großreinemachen statt, es wird aufgeräumt, gestrichen und gegärtnert. Meist werden diese Aufgaben selbst erledigt, bei größeren Aktionen helfen vielleicht auch Nachbarn und Freunde mit. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Finanzamt zu den Arbeiten einzuladen. Es kommt gerne mit Zuschüssen, wenn einige Regeln eingehalten werden.

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„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerksleistungen“ werden unterstütztPutzen, Bügeln, Gärtnern, Anstreichen: Das Frühjahr verlockt, in Heim und Garten alles auf Vordermann zu bringen. Dabei kann man sich vom Finanzamt unterstützen lassen. Denn für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Staat einen Steuerbonus. Und das bei vielen Leistungen sogar das ganze Jahr über. So sparen Steuerzahler eine Menge Geld - unabhängig davon, ob sie Hauseigentümer, Mieter oder Heimbewohner sind.
510.- € bis 4.000.- € sind möglichNora Schmidt-Keßeler von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin listet die drei Bereiche auf, in denen das Finanzamt Ausgaben bei der Steuererklärung anerkennt: "Minijobs in Privathaushalten, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen einschließlich Pflege und Betreuung sowie Handwerkerleistungen in Privathaushalten." So können private Arbeitgeber von Minijobbern das Finanzamt mit zwanzig Prozent pro Jahr an den Kosten beteiligen. Der Höchstbetrag liegt allerdings bei 510 Euro jährlich.
Deutlich mehr kann absetzen, wer zum Beispiel eine Agentur mit Putzen oder anderen sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt. "Zwanzig Prozent der Aufwendungen oder maximal 4000 Euro können von der Einkommensteuer abgezogen werden", so Schmidt-Keßeler.
Ein Vertrag ist PflichtMindestvoraussetzung für den Steuerbonus ist ein die Beschäftigung regelnder Vertrag. Darüber hinaus müssen die Leistungen über ein Konto bezahlt werden - Bares erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem weist der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) auf eine andere Hürde hin: "Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Angehörigen besteht, die im gleichen Haushalt leben", sagt Isabel Klocke, BdSt-Referentin für Steuerrecht.
Handwerkerleistungen sind eine weitere Steuersparoption. Das Finanzamt finanziert etwa das Streichen von Fenstern, Türen und Heizung mit, die Modernisierung von Bad und Küche, die Reparatur von Waschmaschine, Fernseher und PC oder das neue Terrassenpflaster. Selbst an den Schornsteinfeger-Gebühren können Steuerzahler den Staat beteiligen. Auch hier gilt: "Der Steuerzahler muss Auftraggeber sein." Bei Mietern müssen die Aufwendungen in der Nebenkostenabrechnung stehen.
Kombinationen sind möglichZwanzig Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1200 Euro im Jahr, werden in der Einkommensteuererklärung abgezogen. Die Summe gilt pro Haushalt für das gesamte Jahr. Ziehen zwei alleinstehende Partner erst während des Jahres zusammen, kann laut Klocke noch "jeder den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen." Macht 2400 Euro. Ansonsten gilt: Sind beide Partner Auftraggeber, können sie die Aufwendungen entweder teilen oder dem Finanzamt eine andere Aufteilung mitteilen, so Klocke.
Barzahlungen werden nicht anerkanntDer Handwerker selbst kann Kleinunternehmer sein; der Eintrag in die Handwerkerrolle ist nicht erforderlich. Was aber zwingend erforderlich ist, sind Rechnung und Kontoüberweisung. Fehlen sie, streikt das Finanzamt. "Bar bezahlen ist Fallstrick Nummer Eins", sagt Harald Hafer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Ein Fall aus seiner Praxis: Ein Schlüsseldienst bestand auf Barzahlung, der Steuerzahler hatte das Nachsehen. "Das Finanzamt erkennt solche Begründungen nicht an."
Nette Summen winkenDas Schönste am Steuerbonus kommt zum Schluss: Die Steuersparvarianten Minijob, haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerarbeiten sind kombinierbar. So kann im Einzelfall unter dem Strich eine nette Summe zusammenkommen. Die Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht unter Betriebsausgaben oder Werbungskosten fallen - oder wie möglicherweise Hand- und Fußpflege zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören können.
Im Portal „Finanztip“ kann näher nachgelesen werden:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htmRoland Börck