Der unternehmerische Neu-Start während der Insolvenzphase ist möglich
Sollte der schwere Gang in die Insolvenz nicht verhindert worden sein, dann gibt es dennoch Möglichkeiten, wie der Unternehmer wieder erfolgreich werden kann – und darf. Meist ist es gefühlt so, dass eine Welt zusammenbricht, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch noch abgegeben werden muss. Die Kreditwürdigkeit ist dahin, Schufa-Einträge erzählen von den unbezahlten Krediten und bei den Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sieht die Auskunft auch nicht besser aus.
Der Neu-Start geht immer Bild: Gerhard Helmiger / pixelio.deAuf dem Schreibtisch sammelt sich die (ungeöffnete) Post, der Überblick ist vielleicht vollständig abhanden gekommen und eventuell droht sogar Harz IV. Dennoch kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung viele Vorteile bringen, wenn der Anschluss daran bereits vorbereitet ist. Vorsicht vor den angebotenen Möglichkeiten, in England oder Frankreich innerhalb von einem Jahr das Verfahren hinter sich zu haben. Da lauern Fallstricke.
Das InsolvenzverfahrenDas geltende Insolvenzrecht gibt dem Unternehmer durchaus viele Möglichkeiten, wie er und seine Familie wieder festen Boden unter die Füße bekommen kann. Es darf ein geregeltes Einkommen erzielt werden, die Familie abgesichert und etwas für die Altersversorgung getan werden – pfändungsfrei.
Zunächst muss allerdings die gesamte Geschichte, die zur Insolvenz führte, aufgearbeitet werden. Eine komplette Aufstellung der Gläubiger wird vom Insolvenzgericht gefordert mit formalen Vorgaben. Dieser Weg fällt schwer, weil im Kopf mit jedem gesehenen Schriftwechsel alles wieder neu aufgerollt wird. Das sollte besser nicht alleine gemacht werden, um das auszuhalten. Ist diese Prozedur erledigt, wird ein Antrag mit den vorgegebenen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Nach der formalen Prüfung wird vom Gericht ein Anwalt als Insolvenzverwalter bestimmt, der für die nächsten Jahren eine sehr wichtige Person sein wird.
Der InsolvenzverwalterMit dieser Institution darf man es sich in keinem Fall verscherzen. Anders als bei Privatpersonen ist auf Unternehmerebene durchaus Verhandlungsspielraum, wenn es um die Bewertung und Ausrichtung der Firmeneinnahmen geht, die als BWA`s dem Verwalter regelmäßig vorgelegt werden müssen.
Die WohlverhaltensperiodeWenn das Insolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Hier sind die Spielregeln klar und unmissverständlich. Innerhalb der nächsten Jahre dürfen keine Fehler gemacht werden. Heimliche Geschäfte an den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter vorbei sollten nicht mal in Erwägung gezogen werden. Wenn so ein Fehler herauskommt, ist die Wohlverhaltensperiode beendet.
Die RestschuldbefreiungNach erfolgreichem Verlauf der Wohlverhaltensperiode kann es die Restschuldbefreiung geben, also die vollständige Schuldenbefreiung. Allerdings gibt es dann noch immer die Möglichkeit für die Gläubiger, in einem bestimmten Zeitraum Einspruch zu erheben. Dieser würde dann vom Insolvenzgericht geprüft und bewertet. Liegt keine Schuld vor, dann ist es geschafft.
Die neue UnternehmungSelbstverständlich dürfen während dieses Verfahrens wieder ein oder mehrere Unternehmen aufgebaut und geführt werden. Das wissen aber nicht alle.
Entscheidend ist die Verfassung des Kopfes. Wer als Unternehmer gescheitert ist, sollte nicht aufgeben, sondern nach einer kurzen Erholungszeit richtig durchstarten. Aber bloß nicht den Fehler machen, ein neues Unternehmen mit alten Methoden aufzubauen. Das ging bereits einmal schief, es sollte, nein, muss daraus gelernt werden. Dann steht dem unternehmerischen Erfolg trotz Insolvenz nichts mehr im Wege.
Und es schläft sich wieder gut.
Roland Börck
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